Das EJPD schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Entscheid, mit welchem das EJPD gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG über die Zulässigkeit von Geldspielautomaten befindet, ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ( BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162). Diese unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 97 und Art. 98 lit. b OG). Eine Ausnahme gemäss den Art. 99 ff. OG liegt nicht vor.