Mit Verfügung vom 11. Oktober 1999 entschied das EJPD, dass es sich beim Snapspot 20N Quick um einen verbotenen Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG und Art. 2 Abs. 2 GSAV handle. Das Inbetriebsetzen des Automaten sei verboten. B.- Die Escor Automaten AG beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. November 1999 beim Bundesgericht, die Verfügung des EJPD vom 11. Oktober 1999 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Geldspielautomat Snapspot 20N Quick einen Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GSAV darstelle. C.- Das EJPD schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.