{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-262-1999_2000-03-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=21.03.2000&to_date=24.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=21&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-03-2000-1A-262-1999&number_of_ranks=65", "Checksum": "58de11d5c8b1b17174dec1d17a6b9728"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.262/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 23.03.2000 1A.262/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 23.03.2000 1A.262/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 23.03.2000 1A.262/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Finanzen & Abgaberecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:03", "Checksum": "2d304962469f0c5ec4747acec883c6fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 23.03.2000 1A.262/1999\nRegeste:\nÖffentliche Finanzen & Abgaberecht\n\n\nb) Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung im Grunde nicht. Sie führt in ihrer Beschwerde lediglich aus, nach der ersten Phase, in welcher ein Zufallsgenerator entscheide, mit welchem Einsatz der Spieler mit der Geschicklichkeitsprüfung beginnen könne, habe es der Spieler im weiteren Verlauf selber und ausschliesslich aufgrund seiner Geschicklichkeit in der Hand, den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Der Geschicklichkeit komme damit die absolut entscheidende Rolle zu. Der Zufall spiele für den Spielausgang keine entscheidende Rolle. Durch Zufall werde nur festgelegt, mit welchem Einsatz der Spieler mit der Geschicklichkeitsprüfung beginnen könne, während seine Geschicklichkeit allein entscheide, ob schlussendlich ein Gewinn oder ein Verlust vorhanden sei. Auch im zweiten Schriftenwechsel führt die Beschwerdeführerin einzig den Verlauf dieser zweiten Spielphase weiter aus.\nc) Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht umstritten. Das EJPD stellt nicht in Abrede, dass in der zweiten Spielphase die Geschicklichkeit des Spielers darüber entscheidet, ob der Gewinn realisiert wird oder nicht. Ausschlaggebend für das Verbot war vielmehr die Tatsache, dass in der ersten Spielphase allein aufgrund des Zufalls der mögliche Gewinn festgelegt wird und dass dieser \"Gewinn\" in 87 % der Spiele einem Verlust von mindestens 90 % des Einsatzes entspricht. Dies wiederum wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es steht somit fest, dass - ausschliesslich zufallsgesteuert - in 87 % der Spiele ein Verlust eintritt. Die Geschicklichkeit des Spielers kann in diesen Fällen einzig beeinflussen, ob der Verlust 90 % oder 100 % des Einsatzes beträgt. In den übrigen 13 % der Spiele steht ein Gewinn in Aussicht, der den Einsatz übersteigt und dessen Realisierung von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt.\n4.- Umstritten ist die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts.\na) Nach\nArt. 1 und 2 SBG sind Glücksspiele, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht steht, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt, verboten. Das Aufstellen von Spielautomaten gilt gemäss\nArt. 3 Abs. 1 SBG als verbotene Glücksspielunternehmung, sofern nicht der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht. Dies wird in\nArt. 2 Abs. 2 GSAV präzisiert: Als Glücksspielautomat gilt ein Apparat, der gegen Leistung eines Einsatzes ein Glücksspiel anbietet und die spielentscheidenden Phasen selbsttätig steuert. Er stellt einen Geldgewinn oder einen anderen vermögenswerten Vorteil in Aussicht. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust hängt ganz oder vorwiegend vom Zufall ab.\nb) Beim Automaten Snapspot 20N Quick entscheidet zwar in der zweiten Phase die Geschicklichkeit des Spielers darüber, ob die \"Gewinnofferte\" realisiert wird. Da aber diese \"Gewinnofferte\" rein zufallsgesteuert in 87 % der Fälle nur einen sogenannten \"Bonusgewinn\" in Aussicht stellt, bedeutet dies, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 87 % unabhängig von der Geschicklichkeit des Spielers ein Verlust von mindestens 90 % des Einsatzes eintritt. Einzig in den verbleibenden 13 % der Fälle kann der Spieler den Ausgang des Spiels beeinflussen. Damit hängt die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vorwiegend vom Zufall und nicht von der Geschicklichkeit ab.\nc) Mit \"Gewinn\" oder \"Verlust\" meint Art. 2 Abs. 2 GSAV unzweideutig den Geldgewinn. Das ergibt sich noch klarer aus Art. 2 Abs. 2 SBG, welcher von \"Geldgewinn\" spricht, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dass angeblich das Spielen mit dem Snapspot 20N Quick eine Spielfreude verschafft, ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Beurteilung als Glücksspielautomat unerheblich.\nd) Das EJPD hat somit zu Recht den Automaten Snapspot 20N Quick als verbotenen Glücksspielautomaten qualifiziert.\n5.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Das EJPD habe am 20. Dezember 1993 den Automaten Snapspot 20N Super als erlaubten Geschicklichkeitsspielautomaten bezeichnet. Der Automat Snapspot 20N Quick habe die gleiche Basis wie der Automat Super, so dass sich keine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.\nNach der früheren Homologationspraxis des EJPD reichte bereits eine unwesentliche Geschicklichkeitsphase aus, um einen Geldspielautomaten als Geschicklichkeitsspielautomaten zu qualifizieren (vgl.\nBGE 125 II 152 E. 4 S. 160). Die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser grosszügigen Praxis wurde indessen bereits seit längerer Zeit in Frage gestellt (\nBGE 125 II 152 E. 4c S. 162;\n106 Ia 191, nicht publ. E. 6c). Die Bundesbehörden stellten daher ab 1996 in Aussicht, die bisherige Praxis zu überprüfen und zu verschärfen (\nBGE 125 II 152 Bst. B.- und D.- S. 154 f.;\n124 IV 313 E. 8b S. 319). Als Resultat dieser Überprüfung erliess der Bundesrat am 22. April 1998 die Geldspielautomatenverordnung, mit welcher die (verbotenen) Glücksspielautomaten neu definiert wurden. Entsprechend verschärfte das EJPD seine Homologationspraxis. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, ist diese neue Praxis besser im Einklang mit dem Gesetz als die frühere und der Bund daher berechtigt, seine Rechtsanwendung den neuen Erkenntnissen anzupassen (\nBGE 125 II 152 E. 4b und c S. 161 ff. und E. 5 S. 166). Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten Praxis. Eine nachträgliche Gleichbehandlung im Unrecht könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gäbe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden gedenke ("}