{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-262-1999_2000-03-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=21.03.2000&to_date=24.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=21&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-03-2000-1A-262-1999&number_of_ranks=65", "Checksum": "58de11d5c8b1b17174dec1d17a6b9728"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.262/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 23.03.2000 1A.262/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 23.03.2000 1A.262/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 23.03.2000 1A.262/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Finanzen & Abgaberecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:03", "Checksum": "2d304962469f0c5ec4747acec883c6fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 23.03.2000 1A.262/1999\nRegeste:\nÖffentliche Finanzen & Abgaberecht\n\n[AZA 3]\n1A.262/1999/mks\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n23. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann,\nErsatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Haag.\n---------\nIn Sachen\nEscor Automaten AG, Industriestrasse 34, Düdingen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Martin Wagner, Steinenberg 19, Postfach, Basel,\ngegen\nEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,\nbetreffend\nSpielautomat Snapspot 20N Quick, hat sich ergeben:\nA.- Die Escor Automaten AG stellte am 27. Januar 1999 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einen Prüfantrag im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935. 52) bzw. Art. 5 der Verordnung vom 22. April 1998 über die Geldspielautomaten (Geldspielautomatenverordnung, GSAV, SR 935. 522) für den Geldspielautomaten Snapspot 20N Quick.\nMit Verfügung vom 11. Oktober 1999 entschied das EJPD, dass es sich beim Snapspot 20N Quick um einen verbotenen Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG und Art. 2 Abs. 2 GSAV handle. Das Inbetriebsetzen des Automaten sei verboten.\nB.- Die Escor Automaten AG beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. November 1999 beim Bundesgericht, die Verfügung des EJPD vom 11. Oktober 1999 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Geldspielautomat Snapspot 20N Quick einen Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GSAV darstelle.\nC.- Das EJPD schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.\nIn dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Der Entscheid, mit welchem das EJPD gemäss\nArt. 3 Abs. 2 SBG über die Zulässigkeit von Geldspielautomaten befindet, ist eine Verfügung im Sinne von\nArt. 5 VwVG (\nBGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162). Diese unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (\nArt. 97 und Art. 98 lit. b OG). Eine Ausnahme gemäss den\nArt. 99 ff. OG liegt nicht vor. Namentlich handelt es sich dabei nicht um einen Entscheid über eine Bau- oder Betriebsbewilligung für technische Anlagen im Sinne von\nArt. 99 Abs. 1 lit. e OG, gegen welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig wäre. Diese Bestimmung schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dort aus, wo über das technische Genügen einer Anlage als Voraussetzung für deren Zulässigkeit befunden wird (\nBGE 123 II 88 E. 1a/dd S. 92 mit Hinweisen). Vorliegend geht es indessen darum, ob der fragliche Gerätetyp auch dann, wenn er technisch einwandfrei funktioniert, mit der sozialpolitisch motivierten Regelung des Spielbankengesetzes vereinbar ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (vgl.\nBGE 124 IV 313 E. 5a S. 317 mit Hinweisen;\nBGE 101 Ib 318). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (\nArt. 103 lit. a OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.\n2.- Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das EJPD ihr keine Gelegenheit gegeben habe, den fraglichen Automaten vorzuführen. Das widerspreche Art. 6 GSAV.\nGemäss Art. 6 GSAV müssen Geldspielautomaten, für welche ein Prüfantrag eingereicht wurde, dem Bundesamt für Polizeiwesen zur Prüfung vorgeführt werden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eher auf eine Pflicht des Gesuchstellers schliessen, den Apparat vorzuführen, als auf eine Pflicht des Bundesamtes, in jedem Falle sich den Automaten vorführen zu lassen. Das ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung: Die Vorführung dient offensichtlich dazu, dass die Behörde sich ein Bild vom betreffenden Automaten machen kann. Sie ist mithin ein Element der Sachverhaltsfeststellung, die in den Art. 12 ff. VwVG geregelt ist. Ein Augenschein ist gemäss Art. 12 lit. d VwVG \"nötigenfalls\" durchzuführen, das heisst dann, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nur auf diese Weise abgeklärt werden kann. Er erübrigt sich jedoch, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nicht umstritten ist oder auch ohne Augenschein einwandfrei festgestellt werden kann.\nWie sich aus dem Folgenden (E. 3) ergibt, ist vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt gar nicht umstritten. Eine Vorführung gemäss Art. 6 GSAV erübrigt sich daher.\n3.- a) Das Departement führte in der angefochtenen Verfügung aus, beim Geldspielautomaten Snapspot 20N Quick entscheide in einer ersten Spielphase der Zufall (Zufallsgenerator bzw. Software des Gerätes), ob beim betreffenden Spiel überhaupt ein Gewinn in Aussicht gestellt werde. In dieser Phase habe die Geschicklichkeit des Spielers keinen Einfluss auf einen eventuellen Gewinn und auf dessen Höhe. Wenn aufgrund dieser ersten Spielphase feststehe, dass ein den Einsatz übersteigender Gewinn oder ein sogenannter Bonusgewinn von einem Zehntel des Einsatzes (was einem Verlust von neun Zehnteln des Einsatzes gleichkomme) in Aussicht stehe, habe der Spieler in einer zweiten Phase noch zu versuchen, das Realisieren dieses Gewinns durch seine Geschicklichkeit zu beeinflussen. Die Geschicklichkeit bestehe darin, dass der Spieler versuche, ein Lauflicht auf der Frontscheibe des Geräts durch Drücken eines Stoppknopfs zum richtigen Zeitpunkt anzuhalten. In seiner Beschwerdevernehmlassung führt das EJPD weiter aus, in der Regel werde in der ersten Phase in 87 % der Spiele nur ein \"Bonusgewinn\" in Aussicht gestellt. Damit sei der Ausgang des Spiels weitgehend entschieden und der Spieler erleide unweigerlich einen Verlust von mindestens 90 % des Einsatzes."}