Nach der früheren Homologationspraxis des EJPD reichte bereits eine unwesentliche Geschicklichkeitsphase aus, um einen Geldspielautomaten als Geschicklichkeitsspielautomaten zu qualifizieren (vgl. BGE 125 II 152 E. 4 S. 160). Die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser grosszügigen Praxis wurde indessen bereits seit längerer Zeit in Frage gestellt ( BGE 125 II 152 E. 4c S. 162; 106 Ia 191, nicht publ. E. 6c). Die Bundesbehörden stellten daher ab 1996 in Aussicht, die bisherige Praxis zu überprüfen und zu verschärfen ( BGE 125 II 152 Bst. B.- und D.- S. 154 f.; 124 IV 313 E. 8b