Es steht somit fest, dass - ausschliesslich zufallsgesteuert - in 87 % der Spiele ein Verlust eintritt. Die Geschicklichkeit des Spielers kann in diesen Fällen einzig beeinflussen, ob der Verlust 90 % oder 100 % des Einsatzes beträgt. In den übrigen 13 % der Spiele steht ein Gewinn in Aussicht, der den Einsatz übersteigt und dessen Realisierung von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. 4.- Umstritten ist die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts. a) Nach Art. 1 und 2 SBG sind Glücksspiele, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht steht, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt, verboten.