d VwVG "nötigenfalls" durchzuführen, das heisst dann, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nur auf diese Weise abgeklärt werden kann. Er erübrigt sich jedoch, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nicht umstritten ist oder auch ohne Augenschein einwandfrei festgestellt werden kann. Wie sich aus dem Folgenden (E. 3) ergibt, ist vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt gar nicht umstritten. Eine Vorführung gemäss Art. 6 GSAV erübrigt sich daher. 3.- a) Das Departement führte in der angefochtenen Verfügung aus, beim Geldspielautomaten Snapspot 20N