Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eher auf eine Pflicht des Gesuchstellers schliessen, den Apparat vorzuführen, als auf eine Pflicht des Bundesamtes, in jedem Falle sich den Automaten vorführen zu lassen. Das ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung: Die Vorführung dient offensichtlich dazu, dass die Behörde sich ein Bild vom betreffenden Automaten machen kann. Sie ist mithin ein Element der Sachverhaltsfeststellung, die in den Art. 12 ff. VwVG geregelt ist. Ein Augenschein ist gemäss Art. 12 lit. d VwVG "nötigenfalls" durchzuführen, das heisst dann, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nur auf diese Weise abgeklärt werden kann.