Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 2.- Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das EJPD ihr keine Gelegenheit gegeben habe, den fraglichen Automaten vorzuführen. Das widerspreche Art. 6 GSAV. Gemäss Art. 6 GSAV müssen Geldspielautomaten, für welche ein Prüfantrag eingereicht wurde, dem Bundesamt für Polizeiwesen zur Prüfung vorgeführt werden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eher auf eine Pflicht des Gesuchstellers schliessen, den Apparat vorzuführen, als auf eine Pflicht des Bundesamtes, in jedem Falle sich den Automaten vorführen zu lassen.