OG, gegen welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig wäre. Diese Bestimmung schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dort aus, wo über das technische Genügen einer Anlage als Voraussetzung für deren Zulässigkeit befunden wird ( BGE 123 II 88 E. 1a/dd S. 92 mit Hinweisen). Vorliegend geht es indessen darum, ob der fragliche Gerätetyp auch dann, wenn er technisch einwandfrei funktioniert, mit der sozialpolitisch motivierten Regelung des Spielbankengesetzes vereinbar ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (vgl. BGE 124 IV 313 E. 5a S. 317 mit Hinweisen; BGE 101 Ib 318). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert ( Art.