Das Inbetriebsetzen des Automaten sei verboten. B.- Die Escor Automaten AG beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. November 1999 beim Bundesgericht, die Verfügung des EJPD vom 11. Oktober 1999 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Geldspielautomat Snapspot 20N Senso einen Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GSAV darstelle. C.- Das EJPD schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-