Dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Problem der ungleichen Baulandverteilung kann zudem mit dem Mittel der Baulandumlegung (Art. 20 RPG) begegnet werden. Es ergibt sich somit, dass die Regierung weder ihre Prüfungsbefugnis gemäss Art. 37 KRG überschritten noch die Vorschriften des RPG willkürlich angewendet noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hat. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor. II. Beschwerde der privaten Grundeigentümer (Verfahren 1A.256/1999) 7.- a) Soweit die Beschwerdeführer die gleichen Rügen wie die Gemeinde St. Antönien erheben, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.