Das Bundesgericht sei im kürzlich gefällten Entscheid betreffend die Gemeinde Ersigen ( BGE 124 II 391) vom grundsätzlichen Verbot der Streubauweise abgekommen. Kleinbauzonen seien nach dieser Rechtsprechung nur mehr insoweit verpönt, als dadurch das raumplanerische Ziel, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern, unterlaufen werde. Das Bundesgericht habe die in Frage gestandene Kleinbauzone trotz Art. 23 und 24 RPV geschützt. Diese Rüge ist unbegründet.