23 und 24 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV; SR 700. 1) Rechnung getragen werde, die Voraussetzungen für eine zum Ziel führende Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall aber nicht gegeben seien. Gegen diese sachliche und triftige Argumentation ist nichts einzuwenden. Sie verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Dem Gebot der Einordnung in die Landschaft wird die Ortsplanung der Gemeinde St. Antönien auch ohne die umstrittenen Zonen "Haus zum Hof" gerecht, zumal die bestehenden traditionellen Höfe das Landschaftsbild doch gerade dadurch prägen, dass sie als einzelne Gebäude verstreut angeordnet sind.