{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-256-1999_2000-04-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=14&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-04-2000-1A-256-1999&number_of_ranks=75", "Checksum": "f230a42efe073de5bccfa9628c2c2758"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.256/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.04.2000 1A.256/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.04.2000 1A.256/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.04.2000 1A.256/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung und öffentliches Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:06:17", "Checksum": "fd15f6aadff031a6d3eb3b0b16ca6a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.04.2000 1A.256/1999\nRegeste:\nRaumplanung und öffentliches Baurecht\n\n\nEs liegt auch kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK oder Art. 4 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 vor. Dieses Verbot schützt Personen einer sozial bestimmten Minderheit nicht so sehr vor rechtsungleicher Behandlung, als vielmehr vor einem abwertenden oder herabwürdigenden Verhalten (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. , Bern 1999, S. 395 f.). Davon kann beim angefochtenen Nichtgenehmigungsbeschluss keine Rede sein. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dieser Beschluss bezwecke, die Volksgruppe der Walser entgegen ihrer Tradition zu zwingen, in dörflichen Strukturen zu leben.\nc) Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt ebenfalls nicht vor, ist doch, wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, mit dem Inkrafttreten des RPG im Jahre 1980 eine neue Rechtslage entstanden, weshalb aus dem behördlichen Verhalten im Zusammenhang mit dem alten Zonenplan von St. Antönien keine schützenswerten Vertrauenspositionen entstanden sind (vgl. z.B.\nBGE 117 Ia 285 E. 3 S. 287 ff., mit Hinweisen). Schliesslich ist auch die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die Nichtgenehmigung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (\nArt. 37 KRG in Verbindung mit den oben dargelegten Vorschriften des RPG). Sie liegt im öffentlichen Interesse, wie es in den dargestellten Grundsätzen des RPG (Prinzip der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Siedlungskonzentration) deutlich zum Ausdruck kommt, und ist überdies verhältnismässig. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass ein Grundeigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen einer Zonenplanrevision sein in einer Nichtbauzone liegendes Land einer Bauzone zugewiesen wird.\n8.- Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden privaten Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gemeinde St. Antönien sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.- Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2.- Für das Verfahren 1P.298/1999 werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- für das Verfahren 1A.256/1999 wird den Beschwerdeführern Luzi Aliesch- Pleisch, Arnold Steiner-Flütsch, Andrea Brembilla, Andreas Flütsch-Willi, Ursula Meier-Flütsch, Christian Thöny-Luck, Edith Meier, Andreas Egli-Ladner und Felix Flütsch zur Bezahlung auferlegt.\n4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,\nKammer 4, sowie dem Bundesamt für Raumplanung schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 12. April 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDie Gerichtsschreiberin:"}