Dies wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten und als Berechnungsgrundlage ausdrücklich akzeptiert (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 2). b) Daraus ergeben sich folgende Genugtuungsansprüche: zugunsten der Beschwerdeführerin 1: Fr. 5'000. -- (Fr. 40'000. -- ./. 50% = Fr. 20'000. -- ./. 75% = Fr. 5'000. --), zugunsten der Beschwerdeführer 2 - 6: je Fr. 2'500. -- (Fr. 20'000. -- ./. 50% = Fr. 10'000. --./. 75% = Fr. 2'500. --). Die Summe aller Genugtuungsansprüche beträgt somit insgesamt Fr. 17'500. --. Die von den kantonalen Instanzen zugesprochene bzw. ausbezahlte Opferhilfeentschädigung von Fr. 2'500. -- wurde vor Bundesgericht nicht angefochten.