Soweit die kantonalen Instanzen die Reduktion wegen Mitverschuldens auf 80% (anstatt 50%) angesetzt haben, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die Streitsache spruchreif ist, kann das Bundesgericht die Genugtuungssummen selber festlegen. Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass ohne Reduktionsgründe Genugtuungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 40'000. -- und für die übrigen Beschwerdeführer in der Höhe von je Fr. 20'000. -- geschuldet wären. Dies wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten und als Berechnungsgrundlage ausdrücklich akzeptiert (vgl. Beschwerdeanträge Ziff.