Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer nicht geltend (und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich), dass sie soziale Kontakte zur Schweiz pflegen würden. Weder befinden sich nahe Angehörige in der Schweiz, noch legen sie dar, dass sie jemals hier oder in einem anderen europäischen bzw. westlichen Land gelebt hätten. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie in einem solchen Land mit entsprechenden Lebenshaltungskosten eine Ausbildung absolvieren bzw. Wohnsitz nehmen könnten.