Das Bundesgericht sah eine 14 mal tiefere Genugtuung als bundesrechtswidrig an und sprach den Ansprechern (ebenfalls nahen Angehörigen in einem Tötungsfall) eine um 50% gekürzte Genugtuung zu. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht allerdings, dass die Ansprecher einen Grossteil ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hatten, dass ihre Grossmutter in Chur lebte, und dass es wahrscheinlich erschien, dass sie sich zu Ausbildungszwecken oder um zu arbeiten erneut in die Schweiz oder in ein anderes europäisches Land mit ähnlichen Lebenshaltungskosten begeben würden (vgl. BGE 125 II 554 E. 4b S. 560). e)