Bei dieser Sachlage erweist sich eine Reduktion der Genugtuungen grundsätzlich als bundesrechtskonform (vgl. BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 3a S. 558). Nach der dargelegten Rechtsprechung darf der erhebliche Kaufkraftunterschied jedoch nicht zu einer "schematischen" Kürzung der Genugtuung im gleichen oder annähernd gleichen arithmetischen Verhältnis führen ( BGE 125 II 554 E. 4a S. 559). In BGE 125 II 554 ff. hatte das Bundesgericht den Fall von Ansprechern zu beurteilen, welche in der Vojvodina (Jugoslawien) lebten. Die kantonalen Instanzen waren dort von einer rund 18 mal höheren Kaufkraft des Schweizer Frankens ausgegangen.