Auf Grund eines Vergleiches zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den Mindestlöhnen (gemäss Gesamtarbeitsverträgen) in der Schweiz bzw. im Libanon kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, eine Kürzung von 75% erscheine angesichts der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort der Ansprecher "eher wohlwollend". c) Die Feststellung von markanten Kaufkraftunterschieden zwischen der Schweiz und dem Libanon durch die kantonalen Instanzen ergibt sich aus nachvollziehbaren objektiven Vergleichskriterien und erscheint willkürfrei.