Die kantonalen Behörden haben am 18. August 1997 einen Bericht des Bundesamtes für Flüchtlinge eingeholt. Diesem ist namentlich zu entnehmen, dass der gesetzliche Mindestlohn im Libanon im Jahre 1996 US$ 200. -- betragen habe, wobei dieser Mindestlohn in der Privatwirtschaft nicht durchgesetzt werden könne. Auf Grund eines Vergleiches zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den Mindestlöhnen (gemäss Gesamtarbeitsverträgen) in der Schweiz bzw. im Libanon kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, eine Kürzung von 75% erscheine angesichts der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort der Ansprecher "eher wohlwollend".