Die Feststellung von markanten Unterschieden in den Lebenshaltungskosten darf jedoch nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen (oder annähernd gleichen) Verhältnis führen ( BGE 125 II 554 E. 4a S. 559). Bei der Bemessung der Genugtuung ist sodann - soweit vorhanden - weiteren sozialen Beziehungen des Ansprechers zur Schweiz Rechnung zu tragen, wie z.B. der Wahrscheinlichkeit, dass er sich konkret um eine Ausbildung oder eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz bemühen könnte (vgl. BGE 125 II 554 E. 3b S. 558, E. 4b S. 560).