Diese brauchen nicht nach wissenschaftlichen Methoden exakt ermittelt zu werden. Es genügt, wenn sie sich aus objektiven Vergleichskriterien (wie etwa Amtsauskünften bezüglich Lohn- und Preisniveau, kantonalen Zulagenansätzen für im Ausland bzw. in der Schweiz lebende Kinder usw. ) ergeben ( BGE 125 II 554 E. 3a S. 556-58). Die Feststellung von markanten Unterschieden in den Lebenshaltungskosten darf jedoch nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen (oder annähernd gleichen) Verhältnis führen ( BGE 125 II 554 E. 4a S. 559).