123 III 10 E. 4c/bb S. 14 f.). Eine Reduktion der Genugtuung könnte allenfalls ausscheiden, wenn der Ansprecher mit der Schweiz in besonderer Weise verbunden ist, etwa wenn er hier arbeitet, eine Ausbildung geniesst oder als Angehöriger des Opfers hier Wohnsitz nehmen könnte ( BGE 125 II 554 E. 3b S. 558; 123 III 10 E. 4c/bb S. 14). bb) Eine Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung ist grundsätzlich zulässig, falls markante Kaufkraftunterschiede festgestellt werden können. Diese brauchen nicht nach wissenschaftlichen Methoden exakt ermittelt zu werden.