Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von der genannten zivilrechtlichen Regel abgewichen werden, falls die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am ausländischen Wohnort des Berechtigten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen. Bei Opferhilfeansprüchen sind krasse Besserstellungen zu vermeiden, welche nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wären ( BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559; 123 III 10 E. 4c/bb S. 14 f.).