12 Abs. 2 OHG). Diese spezifische Rechtsnatur des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches kann gewisse Unterschiede gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Bemessungsgrundsätzen rechtfertigen (vgl. BGE 125 II 169 E. 2b S. 173; 121 II 369 E. 3c/aa S. 373). aa) Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von der genannten zivilrechtlichen Regel abgewichen werden, falls die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am ausländischen Wohnort des Berechtigten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen.