Diese wenden ein, die Kürzung sei unzulässig hoch und beruhe auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen. a) Zwar gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass es für die Bemessung von Genugtuungen nicht auf die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an dessen Wohnort ankomme (vgl. BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.). Beim Genugtuungsbegehren nach Art. 11 ff. OHG handelt es sich jedoch nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem für immateriellen Schaden Verantwortlichen, sondern um eine subsidiäre und auf dem Gedanken der sozialen Solidarität aufbauende Hilfeleistung des Gemeinwesens, welche das OHG nur im Falle von besonderen Umständen vorsieht (vgl. Art. 12 Abs. 2 OHG).