Bei Würdigung sämtlicher Umstände und im Lichte der dargelegten Praxis erscheint eine Reduktion von 50% wegen Mitverschuldens als angemessen. 4.-Die kantonalen Instanzen reduzierten die (bereits wegen Mitverschuldens gekürzten) Genugtuungen um weitere 75%, da die Beschwerdeführer im Libanon wohnen, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer seien, und weil die Beschwerdeführer "keine direkten Beziehungen zur Schweiz" hätten. Diese wenden ein, die Kürzung sei unzulässig hoch und beruhe auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen.