Im vorliegenden Fall erweist sich eine Reduktion um 80% (welche allenfalls bei einem massiven und überwiegenden Selbstverschulden bzw. bei grober Fahrlässigkeit in Frage käme) als deutlich zu hoch und deshalb bundesrechtswidrig. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die kantonalen Instanzen dem Getöteten (abgesehen von der illegalen Einreise in die Schweiz) weder strafbare Handlungen noch eine aktive Teilnahme an den gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den rivalisierenden Gruppen vorwerfen.