13 Abs. 2 OHG angesehen werden ( BGE 124 II 8 E. 5c S. 17 f.; 123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.). Die Beschwerdeführer wenden sich denn auch nicht kategorisch gegen jegliche Herabsetzung wegen Mitverschuldens. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, "eine Herabsetzung wegen Selbstverschuldens um 80%" erscheine "als zu massiv". Im vorliegenden Fall erweist sich eine Reduktion um 80% (welche allenfalls bei einem massiven und überwiegenden Selbstverschulden bzw. bei grober Fahrlässigkeit in Frage käme) als deutlich zu hoch und deshalb bundesrechtswidrig.