13 Abs. 2 OHG) zu qualifizieren. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass das Opfer - als angeblich unbeteiligter und zufällig anwesender Passant - sich trotz der erkennbar aggressiven und gewaltbereiten Stimmung unter den rivalisierenden libanesischen Clans nicht aus dem gefährlichen Areal entfernte und sich sogar noch im Kreise einer der verfeindeten Gruppen aufhielt. d) Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes kann grundsätzlich auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer gewissen Reduktion der opferhilferechtlichen Genugtuung führen und in diesem Sinne als "wesentlich" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG angesehen werden