___ und Z.________) gekommen, in deren Verlauf eine Person zusammengeschlagen wurde und eine andere Person einen Kniedurchschuss erlitt. Am frühen Abend seien die rivalisierenden Gruppierungen erneut aufeinander getroffen. Nach weiteren Feindseligkeiten (zuletzt im Bereich Rousseaustrasse/Kronenstrasse/Kornhausbrücke) habe ein unbekannter Täter mehrere Schüsse auf die gegnerische Gruppe (Familie Z.________) abgegeben, in der sich auch das tödlich getroffene Opfer befand. cc) Bei dieser Sachlage erscheint es nicht bundesrechtswidrig, das Verhalten des Getöteten im vorliegenden Fall grundsätzlich als relevantes Mitverschulden (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG) zu qualifizieren.