Beim Tatort habe es sich "um einen Drogenumschlagplatz (offene Drogenszene)" gehandelt. Es sei "gerichtsnotorisch, dass das Lettenareal in Zürich" zum damaligen Zeitpunkt "auch bei im Ausland lebenden Personen (so auch unter Libanesen) sehr wohl als Drogenumschlagplatz bekannt war". Diese Feststellungen sind willkürfrei. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, es habe "keine strafbare Handlung" dargestellt, "sich auf dem Lettenareal aufzuhalten". bb) Den Untersuchungsakten ist im Weiteren zu entnehmen, dass das Tötungsopfer verschiedenen Personen aus dem Dealermilieu gut bekannt war.