Er sei an den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Drogenhändlerclans nicht beteiligt gewesen und man habe bei ihm auch "keine Drogen oder Drogenutensilien oder irgend etwas Verdächtiges gefunden". Es könne "nicht angehen, dass jede unbeteiligte Person, die sich bei einem Streit am besagten Ort befand, als Mitschuldiger anzusehen ist". Die Reduktion der Genugtuungen um 80% wegen Mitverschuldens des Opfers stütze sich auf willkürliche tatsächliche Annahmen und verletze Art. 11 - 13 OHG. aa) Die kantonalen Behörden behaupten nicht, der Getötete habe sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Drogenhändlerclans beteiligt.