Hingegen kann ein - auch nur untergeordnetes - Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen ( BGE 124 II 8 E. 5c S. 17 f.). Als leichtes bis mittleres Mitverschulden wurde in der Praxis etwa die Teilnahme an einer unbewilligten gewalttätigen Demonstration gewertet, in deren Verlauf das Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (vgl. BGE 123 II 210 E. 3b - c S. 216 f.). Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen sozialen Milieu ("mauvaise fréquentation") in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (vgl. BGE 121 II 369 E. 3c S. 373 f., E. 4c S. 375) c)