Vielmehr muss grundsätzlich eine Abstufung möglich sein zwischen Fällen, in denen überhaupt kein Mitverschulden vorliegt und solchen, wo zumindest ein leichtes bis mittleres Opferverschulden gegeben ist ( BGE 123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.). Falls die opferhilferechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung erfüllt sind, darf die Genugtuung wegen Mitverschuldens des Opfers zwar nicht vollständig verweigert werden. Hingegen kann ein - auch nur untergeordnetes - Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen ( BGE 124 II 8 E. 5c S. 17 f.).