Dabei erschiene es inkonsequent, wenn ausgerechnet der Gesichtspunkt des Selbstverschuldens ausser acht gelassen würde. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Opferhilferegelung ist ein allfälliges Mitverschulden des Opfers nicht erst ab einem bestimmten ("wesentlichen") Verschuldensgrad mitzuberücksichtigen. Vielmehr muss grundsätzlich eine Abstufung möglich sein zwischen Fällen, in denen überhaupt kein Mitverschulden vorliegt und solchen, wo zumindest ein leichtes bis mittleres Opferverschulden gegeben ist ( BGE 123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.).