13 Abs. 2 OHG sieht eine Herabsetzung des Opferhilfeanspruches wegen wesentlichen Mitverschuldens nur für die Entschädigung vor, weshalb diese Bestimmung nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht unbesehen auf die Genugtuung ausgedehnt werden kann. Bei der Zusprechung und Bemessung einer opferhilferechtlichen Genugtuung handelt es sich jedoch um einen Billigkeitsentscheid, bei dem eine Vielzahl von Kriterien Berücksichtigung finden kann. Dabei erschiene es inkonsequent, wenn ausgerechnet der Gesichtspunkt des Selbstverschuldens ausser acht gelassen würde.