Der Ehegatte und die Kinder des Opfers sind diesem gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Den Ansprechern kann unabhängig von ihrem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn sie schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Eine Opferhilfeentschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat (Art. 13 Abs. 2 OHG). 3.- Die kantonalen Instanzen haben die den Beschwerdeführern zugesprochenen Genugtuungssummen um je 80% gekürzt, da dem Getöteten ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen sei.