105 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 lit. b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 2.-Das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG) kann im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Art. 11 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte und die Kinder des Opfers sind diesem gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit.