Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die in Art. 12 Abs. 2 OHG genannten Voraussetzungen für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches (namentlich die schwere Betroffenheit der Beschwerdeführer und das Vorliegen "besonderer Umstände") erfüllt sind. c) Da das angefochtene Urteil von einer richterlichen Behörde erlassen wurde (vgl. Art. 17 OHG), bindet deren Tatsachenfeststellung das Bundesgericht, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art.