Die kantonalen Instanzen bejahen im Prinzip das Vorliegen eines Genugtuungsanspruches der Beschwerdeführer. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, die Genugtuungen seien wegen Mitverschuldens des Getöteten und angesichts der deutlich geringeren Lebenshaltungskosten der im Libanon lebenden Beschwerdeführer massiv zu kürzen. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die in Art. 12 Abs. 2 OHG genannten Voraussetzungen für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches (namentlich die schwere Betroffenheit der Beschwerdeführer und das Vorliegen "besonderer Umstände") erfüllt sind. c)