nicht zur Anwendung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ist zulässig ( Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; vgl. BGE 125 II 169 E. 1 S. 171 f.; 122 II 211 E. 1 S. 212 f., je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. b) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ( Art. 104 lit. a OG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht durch die kantonale Justiz grundsätzlich nur im Rahmen des konkreten Streitgegenstandes (vgl. z.B. BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). Die kantonalen Instanzen bejahen im Prinzip das Vorliegen eines Genugtuungsanspruches der Beschwerdeführer.