" E.-Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz haben am 1. November bzw. 22. Dezember 1999 auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet, während von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich keine Stellungnahme eingetroffen ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-a) Das angefochtene Urteil stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über ein Opferhilfebegehren dar. Da das eidgenössische Opferhilfegesetz (nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen) einen Anspruch auf Genugtuung vorsieht, kommt der Ausschlussgrund von Art. 99 lit. h OG nicht zur Anwendung.