2. Den Beschwerdeführern seien die mit Verfügung der Direktion für Justiz des Kantons Zürich vom 10. November 1997 ausgesprochenen Genugtuungen im Umfang von Fr. 2'000. -- für die Ehefrau und Fr. 1'600. -- für die Kinder zu erhöhen bzw. volle Genugtuung von Fr. 40'000. -- für den Ehepartner des Opfers und von Fr. 20'000. -- pro Kind des Opfers, total also Fr. 140'000. --, zuzusprechen. " E.-Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz haben am 1. November bzw. 22. Dezember 1999 auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet, während von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich keine Stellungnahme eingetroffen ist.