Sie rügen eine Verletzung von Art. 11 - 13 OHG sowie des Willkürverbotes und stellen folgendes Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 9. September 1999 sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern seien die mit Verfügung der Direktion für Justiz des Kantons Zürich vom 10. November 1997 ausgesprochenen Genugtuungen im Umfang von Fr. 2'000. -- für die Ehefrau und Fr. 1'600. -- für die Kinder zu erhöhen bzw. volle Genugtuung von Fr. 40'000. -- für den Ehepartner des Opfers und von Fr. 20'000. -- pro Kind des Opfers, total also Fr. 140'000. --, zuzusprechen.