und die obengenannten Kinder am 11. Dezember 1997 Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht. Sie beantragten die Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. 4'277. 10 sowie von Genugtuungen in der Höhe von Fr. 40'000. -- an die Ehefrau bzw. je Fr. 20'000. -- an die Kinder. Mit Urteil vom 9. September 1999 wies das Sozialversicherungsgericht (II. Kammer) des Kantons Zürich die Beschwerde ab. D.- Gegen die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungen erhoben A.________ und die obengenannten Kinder am 21. Oktober 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art.