Auf eine Rückforderung eines zur Schadensdeckung bereits geleisteten Vorschusses von Fr. 2'500. -- wurde verzichtet. Ausserdem sprach die Justizdirektion A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000. -- und den obengenannten Kindern eine solche von je Fr. 1'600. -- (insgesamt Fr. 10'000. --) zu. Bei der Bemessung der Genugtuungen schloss die Justizdirektion u.a auf ein Mitverschulden des Getöteten und es berücksichtigte die Lebenshaltungskosten der im Libanon wohnenden Ansprecher. C.-Gegen den Entscheid der Justizdirektion erhoben A.________ und die obengenannten Kinder am 11. Dezember 1997 Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht.