{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-251-1999_2000-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=29.03.2000&to_date=01.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2000-1A-251-1999&number_of_ranks=39", "Checksum": "4acf682cd0a5ccd6c1bad6afd5552f3a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.251/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2000 1A.251/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:05:21", "Checksum": "0c13a021c152741455bacf3bf4fbac2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999\nRegeste:\nStrafprozess\n\n\nBGE 125 II 554 E. 4a S. 559). Bei der Bemessung der Genugtuung ist sodann - soweit vorhanden - weiteren sozialen Beziehungen des Ansprechers zur Schweiz Rechnung zu tragen, wie z.B. der Wahrscheinlichkeit, dass er sich konkret um eine Ausbildung oder eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz bemühen könnte (vgl.\nBGE 125 II 554 E. 3b S. 558, E. 4b S. 560). Auch soll ein Ansprecher, der früher in der Schweiz Wohnsitz hatte, nicht faktisch daran gehindert werden, erneut in der Schweiz oder in einem Land mit ähnlich hohen Lebenshaltungskosten zu leben (\nBGE 125 II 554 E. 4a S. 559, E. 4b S. 560).\nb) Die kantonalen Behörden haben am 18. August 1997 einen Bericht des Bundesamtes für Flüchtlinge eingeholt. Diesem ist namentlich zu entnehmen, dass der gesetzliche Mindestlohn im Libanon im Jahre 1996 US$ 200. -- betragen habe, wobei dieser Mindestlohn in der Privatwirtschaft nicht durchgesetzt werden könne. Auf Grund eines Vergleiches zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den Mindestlöhnen (gemäss Gesamtarbeitsverträgen) in der Schweiz bzw. im Libanon kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, eine Kürzung von 75% erscheine angesichts der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort der Ansprecher \"eher wohlwollend\".\nc) Die Feststellung von markanten Kaufkraftunterschieden zwischen der Schweiz und dem Libanon durch die kantonalen Instanzen ergibt sich aus nachvollziehbaren objektiven Vergleichskriterien und erscheint willkürfrei. Die blossen unbelegten Parteibehauptungen der Beschwerdeführer bezüglich ihrer angeblichen Lebenshaltungskosten vermögen daran nichts zu ändern.\nd) Bei dieser Sachlage erweist sich eine Reduktion der Genugtuungen grundsätzlich als bundesrechtskonform (vgl.\nBGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 3a S. 558).\nNach der dargelegten Rechtsprechung darf der erhebliche Kaufkraftunterschied jedoch nicht zu einer \"schematischen\" Kürzung der Genugtuung im gleichen oder annähernd gleichen arithmetischen Verhältnis führen (\nBGE 125 II 554 E. 4a S. 559). In\nBGE 125 II 554 ff. hatte das Bundesgericht den Fall von Ansprechern zu beurteilen, welche in der Vojvodina (Jugoslawien) lebten. Die kantonalen Instanzen waren dort von einer rund 18 mal höheren Kaufkraft des Schweizer Frankens ausgegangen. Das Bundesgericht sah eine 14 mal tiefere Genugtuung als bundesrechtswidrig an und sprach den Ansprechern (ebenfalls nahen Angehörigen in einem Tötungsfall) eine um 50% gekürzte Genugtuung zu. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht allerdings, dass die Ansprecher einen Grossteil ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht hatten, dass ihre Grossmutter in Chur lebte, und dass es wahrscheinlich erschien, dass sie sich zu Ausbildungszwecken oder um zu arbeiten erneut in die Schweiz oder in ein anderes europäisches Land mit ähnlichen Lebenshaltungskosten begeben würden (vgl.\nBGE 125 II 554 E. 4b S. 560).\ne) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer nicht geltend (und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich), dass sie soziale Kontakte zur Schweiz pflegen würden. Weder befinden sich nahe Angehörige in der Schweiz, noch legen sie dar, dass sie jemals hier oder in einem anderen europäischen bzw. westlichen Land gelebt hätten. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie in einem solchen Land mit entsprechenden Lebenshaltungskosten eine Ausbildung absolvieren bzw. Wohnsitz nehmen könnten.\nGestützt auf die markante Kaufkraftdifferenz haben die kantonalen Instanzen eine Kürzung der Genugtuung vorgenommen, welche mit 75% etwas über (den in\nBGE 125 II 554 E. 4b angesetzten) 50% liegt. Damit haben die kantonalen Instanzen das ihnen zustehende erhebliche Ermessen bei der Bemessung von opferhilferechtlichen Genugtuungen nicht in bundesrechtswidriger Weise überschritten.\n5.-Nach dem Gesagten ist eine Reduktion der Genugtuungen um 50% wegen Mitverschuldens des Getöteten und eine weitere Reduktion um nochmals 75% wegen der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten im Libanon verfassungs- und bundesrechtskonform.\na) Soweit die kantonalen Instanzen die Reduktion wegen Mitverschuldens auf 80% (anstatt 50%) angesetzt haben, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die Streitsache spruchreif ist, kann das Bundesgericht die Genugtuungssummen selber festlegen. Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass ohne Reduktionsgründe Genugtuungen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 40'000. -- und für die übrigen Beschwerdeführer in der Höhe von je Fr. 20'000. -- geschuldet wären. Dies wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten und als Berechnungsgrundlage ausdrücklich akzeptiert (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 2).\nb) Daraus ergeben sich folgende Genugtuungsansprüche:\nzugunsten der Beschwerdeführerin 1: Fr. 5'000. -- (Fr. 40'000. -- ./. 50% = Fr. 20'000. -- ./. 75% = Fr. 5'000. --),\nzugunsten der Beschwerdeführer 2 - 6: je Fr. 2'500. -- (Fr. 20'000. -- ./. 50% = Fr. 10'000. --./. 75% = Fr. 2'500. --).\nDie Summe aller Genugtuungsansprüche beträgt somit insgesamt Fr. 17'500. --. Die von den kantonalen Instanzen zugesprochene bzw. ausbezahlte Opferhilfeentschädigung von Fr. 2'500. -- wurde vor Bundesgericht nicht angefochten.\nc) Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 1999 wird aufgehoben."}